Impressum

Angaben gemäß §5 Teledienstgesetz

Sandstrahlwerke Dresel GmbH
Großmattstraße 10
79618 Rheinfelden

Tel.: 07623 - 71 91 6-0
Fax: 07623 - 71 91 6-15
eMail: info(at)dresel-gmbh.de

Sitz der Gesellschaft: Rheinfelden
Amtsgericht: Freiburg

Handelsregisternummer: HRB 412022
USt-ID-Nr.: DE 151 418 473
Geschäftsführer: Jörg Dresel

© 2017 Dresel GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sandstrahl- und Lackierwerk

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt.

1. Vertragsabschluss

1.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein diese Auftragsbestätigung maßgebend.
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller kann seine Rechte aus einem mit uns geschlossenen Vertrag nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen.
1.2 Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unserem Angebot behalten wir uns technische oder produktionsbedingte Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer.

2.2 Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zur Zeit des Angebots und des Vertragsschlusses. Die vereinbarten Preise für unsere Leistungen können wir in dem Maße erhöhen, wie sich unsere Personal- und Materialkosten seit dem Vertragsschluss erhöht haben, wenn zwischen dem Vertragsschluss und unserer Leistung ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen liegt und wir die Kostensteigerungen nicht zu vertreten haben. Ist Zahlung in Fremdwährung vereinbart, so geht jede nach dem Datum der Auftragsbestätigung eintretende Änderung des Euro- Wechselkurses zu Lasten des Bestellers.

2.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig; das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

2.4 Kommt der Besteller mit mehr als Euro 2.000,- oder bei Ratenzahlungen mit einer Rate in Verzug oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen, dann dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

2.5 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

3. Liefertermine

3.1 Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam geworden ist, wenn sich die Vertragspartner über die Ausführungsart geeinigt haben und wenn der Besteller uns alle von ihm zu
beschaffenden Unterlagen und Materialien beigebracht hat. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden angegebene Liefertermine und -fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.

3.2 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

3.3 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

4. Gefahrübergang und Entgegennahme

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

4.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.

4.3 Kommt der Besteller mit der Annahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Leistungen in Verzug, so sind wir - nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist - berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern und einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Rechnungswertes zu verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

5. Obliegenheiten des Bestellers

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich zu überprüfen und uns über etwaige Mängel zu informieren.

5.2 Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, in gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich ist. In der Regel hat die Einteilung zwei Monate vor dem vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir - nach erfolgloser Fristsetzung - berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. Ziff.4.3 zu verlangen.

5.3 Alle auftragsspezifischen Werkzeuge und Vorrichtungen müssen unseren technischen Vorgaben entsprechen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden solche Werkzeuge etc. von uns nur gegen zusätzliche Vergütung beschafft oder hergestellt. Ein Anspruch auf Übereignung oder Herausgabe auftragsspezifischer Werkzeuge etc. besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nach Vergütung der vollen Kosten. Die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung oder nachträgliche Änderung von Werkzeugen etc. gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, auftragsspezifische Werkzeuge etc. drei Jahre nach der letzten Lieferung zu verschrotten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

6.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Wir sind berechtigt, das Lager des Bestellers jederzeit zu besichtigen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überprüfen. Der Besteller wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns im voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab.

6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren angewendet werden müssen.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.7 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.

7. Gewährleistung

7.1 Mengen- und Gewichtsabweichungen von bis zu 10% gegenüber unserer Auftragsbestätigung sind gestattet. Bei DIN-genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen. Berechnet wird jeweils das tatsächlich Gelieferte.

7.2 Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, sind wir verpflichtet, die Mängel zu beheben. Dies gilt nicht, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage, Lagerung oder Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Besteller zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder ausbessern oder ersetzen.

7.3 Solange wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers wieder auf.

7.4 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.

7.5 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.

7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1.

8. Haftung

8.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.

8.2 In allem übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss einschließlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen, aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Informationen, Unterweisung etc.) wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrunde gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden ist durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

8.3 Soweit wir technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung; jegliche Haftung dafür ist jedoch ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich diese bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Besteller.

9. Urheberrechte und andere Schutzrechte

9.1 Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Muster, Angebote etc. nur dann im Original oder in Kopie an Dritte weitergeben, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Sofern unsere Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behalten wir uns die Urheberrechte daran ausdrücklich vor.

9.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Rheinfelden.

10.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Entstehen und seiner Wirksamkeit wird durch unseren Sitz bestimmt. Der Besteller kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.

10.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.

10/06
Sandstrahlwerke DRESEL GmbH
D- 79618 Rheinfelden (Baden)

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